Beirat
(1) Der Beirat besteht aus den vom Vorstand berufenen ordentlichen Mitgliedern des Vereins. Er hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und durch aktive Mitarbeit in den vom Vorstand gegründeten Arbeitsausschüssen zu unterstützen.
(2) Auch Vorstandsmitglieder können im Beirat vertreten sein, pro Arbeitsausschuss jedoch nicht mehr als zwei. Daneben kann der Vorstand weitere Beiratsmitglieder kooptieren, auch wenn diese nicht Mitglied des Vereins sind. Als solche kommen z. B. auf dem Gebiet der DBT tätige Wissenschaftler und/oder Therapeuten in Betracht, die im Ausland leben oder aus sonstigen Gründen nicht Mitglied des Vereins sind.
(3) Die Mitglieder des Beirates erhalten eine Aufwandsentschädigung zur Abgeltung ihrer im Zusammenhang mit der Beiratstätigkeit entstehenden notwendigen Auslagen sowie Sitzungsgelder im Rahmen der unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit steuerlich zulässigen Grenzen. Über die Höhe der Sitzungsgelder entscheidet die Mitgliederversammlung.